Allgemeine Geschäftsbedingungen
der felix gmbh
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der felix gmbh (im folgendem AN genannt) sind ausschließlich zur Verwendungen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern bestimmt.
I. Allgemeines:
1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Stillschweigen gegenüber etwaigen allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden da.
3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträglich Vertragsänderungen. Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem AN bedürfen der Textform.
4. Soweit im folgendem vom Kunden gesprochen wird , sind darunter im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen Unternehmer gemäß § 14 BGB zu verstehen.
5. Der AN behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. , Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form), Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Netzwerkanbindungen und sonstige Montage
1. Bei den bei Vertragsschluß vereinbarte Maßen, Ausführungsarten und technischen Angaben handelt es sich grundsätzlich um vorläufige Angaben. Bei etwaigen Abweichungen hiervon sind für den Auftragspreis bzw. Auftragsausführung die letztgenannten Angaben zu Grunde zu legen.
2. Der Kunde hat dafür zu Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Monteurs durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Montage nicht vorgenommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, dem AN entstandene und entstehenden Kosten zu übernehmen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, dem AN die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass auf Grund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen oder nicht vollständig erfolgen kann.
4. Soweit der Kunde eine Anbindung an ein bestehendes und nicht durch denn AN installiertes Netzwerk wünscht, ist er verpflichtet dem AN sämtliche notwendigen Informationen ( technische Voraussetzungen etc.) betreffen der Netzwerkanlage mitzuteilen. Für etwaige Störungen, Unterbrechungen, Ausfällen oder Schäden an dem Netzwerk haftet der AN nur, soweit die Störung, Unterbrechung, der Ausfall oder Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten des AN beruht.
III. Angebot und Bestellungen:
1. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den AN zustande.
2. Aufträge oder Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Lieferung durch den AN erfolgt oder die Bestellung vom AN bestätigt wird.
3. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Abweichungen von dem in den Angeboten oder Anlagen zu dem Angebot enthaltenen Gewichts-, Leistungs- oder sonstigen technischen Angaben, welche sich im Rahmen der DIN-Vorschriften oder handelsüblichen Toleranzen bewegen, sowie handelsübliche Farb und sonstige Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten und berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen.
5. Der AN übernimmt keine Haftung für die ihm durch Fernkommunikationsmedien übermittelten Dateien oder sonstige Datenträger. Der AN ist berechtigt, seine Dienstleistungen auf Grund dieser übermittelten Dateien oder sonstigen Datenträgern zu erbringen. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit und inhaltlicher Richtigkeit hat ausschließlich der Kunde zu erbringen.
IV. Leistungsbeschreibung:
Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgehaltenen Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Liefergegenstände umfassend und abschließend fest.
V. Nichtverfügbarkeit:
Der AN wird dem Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
VI. Preise- / Zahlungsbedingungen:
1. Es gelten die vereinbarten Preise. Die vereinbarten Einzelpreise gelten für eine Dauer von 3 Monaten; vereinbarte Lieferfristen, die darüber hinaus gehen, berechtigen zur Anrechnung von Lohn- / Preissteigerungen. Ist eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen worden, so gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Listenpreise bzw. Material- / Lohnkosten.
2. In den Preisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3. Die Preise schließen Verpackung und Lagemittel, Fracht , Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Wird in Sonderfällen frachtfreie Lieferung vereinbart, so kann bei Selbstabholung ab Lager keine Frachtvergütung gewährt werden.
4. Die Vertragspreise sind im vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme bzw. Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
5. Skontoabzüge sind schriftlich zu vereinbaren. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass vom Kunden sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen ausgeglichen sind und alle Zahlungsfristen eingehalten werden.
6. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Scheck werden nur Erfüllungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen. Diskont -, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. Gutschriften für Wechsel und Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit der Wertstellung des Tages, an dem der AN über den Betrag verfügen kann. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder Formen bei der Verwaltung von Schecks und Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest haftet der AN nicht.
7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahnkosten, Verzugszinsen, sonstige Schadensersatzansprüche und dann auf die Rechnungsforderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die jeweils älteste Verbindlichkeit.
8. Sämtliche offenstehenden Zahlungen werden spätestens fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
9. Beim Verzug des Kunden ist der AN berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
10. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und kann besonders abgerechnet werden. Die Abrechnung ist in Lieferung unabhängig von den anderen im Auftrag vorgesehenen Teillieferungen. Zahlung kann mit Lieferung bzw. Übermittlung der Daten verlangt werden.
11. Unsere Aussendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Dem gemäß befreien Zahlungen an die Vorgenannten nicht von der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
12. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zumachen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungen bzw. Arbeiten steht.
14. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zu Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchem Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
VII. Lieferung und Versand:
1. Bei der Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.
2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt die Überprüfung der gelieferten Gegenstände dem Kunden.
3. Die Lieferzeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten und Neuanfahrten werden berechnet.
4. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Lieferung aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
5. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der AN die Art der Versandung.
6. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde bei Nachbestellungen und/oder Ersatzlieferungen die Kosten für Versand und Lieferung, auch wenn bei vorhergehenden Lieferungen fracht- und kostenfreie Anlieferung vereinbart war. Kosten für die Nachlieferung von Fehlmengen trägt der Kunde.
7. Transportschäden sind vom Kunden an den AN unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Auf Verlangen des AN hat der Kunde die beschädigte Ware an diesen herauszugeben.
VIII. Termine, Fristen und Abnahme:
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie die Erfüllung aller dem AN obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. das Beibringen erforderlicher Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung u.s.w., voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der AN die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb des AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für den AN außergewöhnliche, unabwendbare oder unverschuldete Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminsüberschreitung verursacht wird. Der AN hat den Kunden vom Vorliegen der vorgenannten Verursachungsfälle unverzüglich zu informieren. Der Eintritt vorstehender Ereignisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Falle schriftlich zu erklären.
3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde dem AN eine schriftliche angemessene Nachfrist set¬zen, mit dem Hinweis, das er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Eine Schadensersatzhaftung ist einerseits auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf max. 5 % des Wertes der betroffenen (Teil) Lieferung beschränkt.
4. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb vom AN verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme oder Abholung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
IX. Gefahrtragung:
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand dem Betrieb vom AN verlassen hat und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen übernommen hat. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der AN die Gefahr bis dorthin.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem AN nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
X. Eigentumsvorbehalt uns sonstige Sicherungsrechte:
1. Alle gelieferten Gegenstände und Materialien bleiben solange Eigentum des AN, bis der Kunde alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, ist er nach entsprechender Aufforderung zur Herausgabe an den AN verpflichtet. Etwa hierfür anfallende Kosten hat der Kunde zu tragen.
2. Der Kunde hat die Liefergegenstände und Materialien bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren und im Zweifel gegen alle Risiken zu versichern.
3. Der AN ist auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherungen die Höhe der Forderung des Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände und Materialien darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
XI. Gewährleistung und Mängelrüge:
1. Der AN übernimmt die Gewährleistung für einwandfreies Material sowie fachgerechte Montage, jedoch nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung durch den Kunden oder Dritte. Als Garantie für Beschaffenheit der Ware oder dafür das die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, gilt nur, was vom AN in ausdrücklich und schriftlich erklärt wurde.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind solche Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen, die ihre Ursache in der Natur der verwendeten Materialien haben oder technisch bedingt sind.
3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als vom Kunden benannten Erfüllungsort verbracht werden. Im Zweifel ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Kunden.
4. Bei Anlieferungen ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die rechtzeitige Absendung der Erklärung maßgeblich.
5. Nicht offensichtliche Mängel sind nach ihrer Entdeckung und vor Verwendung der Ware schriftlich gegenüber dem AN anzuzeigen.
6. Mängel eines teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
7. Die Gewährleistung ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, chemische, mechanische oder sonstige unsachgemäße Einflüsse auf die Ware, sofern sie nicht vom AN zu verantworten sind.
8. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des AN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Veränderungen an den Waren, die ohne vorherige Zustimmung durch den AN vorgenommen werden.
9. Für Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die der AN arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der AN garantiert hat. Dies gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom AN. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Rücktrittsrecht und Schadenersatz:
1. Der Kunde kann im Rahmen der rechtlichen Bestimmung vom Vertrag nur zurücktreten wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der AN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt XIII Ziff. 3.
2. Im Falle von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung vom AN zu erklären, ob er auf Grund von wichtigen Gründen vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
XIII. Rücknahme und Rücktritt vom Vertrag:
1. Etwaige Rücklieferungen des Kunden von ausgelieferten Produkten des AN sind nur nach vorheriger Zustimmung des AN und bei lagermäßig geführter Ware möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Die Berechnung offener Posten mit Rücklieferung ist unzulässig.
2. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen (SB), auf Grund von Mängeln reduzierter Ware sowie Sonderposten ist ausgeschlossen.
3. Macht der Kunde ein Kündigungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, dem AN eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu zahlen, gleich ob ein solches Kündigungsrecht ihm zusteht.
4. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich unbenommen nachzuweisen, dass die den AN durch die Kündigung vorhandenen Aufwendungen und Kosten wesentlich niedriger sind.
XIV. Schadenersatz:
1. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der AN für jeden begonnenen Monat ein Lagergeld in Hö¬he von 0,5% Preis des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem AN kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Pro¬zent¬punk¬ten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Darüber hinaus kann der AN pro Mahnung, die nicht verzugsbegründend ist, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem AN kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
XV. Anleitung, Auskunft und Beratung:
1. Verbrauchsangaben, Verarbeitungsanleitungen und Empfehlungen des Lieferanten sind mittlere Erfahrungswerte und stark von der gegebenen Örtlichkeit abhängig. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte oder Ansprüche gegen den AN hergeleitet werden (z. B. Strom, etc.).
2. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung gleicher Ware bei nicht ausreichenden Mängeln. Dies gilt insbesondere für Restposten und reduzierte Ware.
3. In Beratungen und Auskunftserteilung durch den AN liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Beratungen erfolgen nach besten Gewissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
XVI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand :
1. Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand der felix gmbh ist Montabaur, HRB 5196.
XVII. Datenerfassung:
Wir speichern personenbezogene Daten auf Grund vorvertraglicher oder vertraglicher
Beziehungen. Diese werden vertraulich behandelt.
XVIII. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogene Daten erfolgt ausschließlich aufgrund einer Einwilligung des Kunden oder aufgrund von berechtigtem Interesse an der Verarbeitung, sowie unter Einhaltung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen und Dokumentationspflichten.
Eine umfassende Widerrufs- und Rechtebelehrung finden Sie unter: Datenschutzerklärung
XVIIII. Salvatorischeklausel:
Sollte ein oder mehrere diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Bestandteil geworden oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdruch nicht berührt. In diesem Fall richtet sich das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dies wäre für eine der Vertragsparteien unzumutbare Härte. Wenn sich keine gesetzliche Regelung, so ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Stand: Juni 2006